Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieser Abschnitt [→ Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen] regelt die Anwendung des Markengesetzes auf international registrierte Marken gemäß dem Madrider Markenabkommen und die damit verbundenen Verfahren.
§ 107 MarkenG → Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften des Markenrechts gelten auch für internationale Registrierungen nach dem Madrider Markenabkommen, wobei Anträge auf Englisch oder Französisch eingereicht werden können.
§ 108 MarkenG → Antrag auf internationale Registrierung
Anträge auf internationale Registrierung von Marken sind beim DPMA zu stellen und können auch vor der Eintragung der Marke erfolgen.
§ 109 MarkenG → Gebühren
Die Gebühr für die internationale Registrierung einer Marke wird am Tag der Eintragung fällig und muss innerhalb eines Monats gezahlt werden.
§ 110 MarkenG → Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
Die internationale Registrierung einer Marke wird im Register des DPMA vermerkt, wenn die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.
§ 111 MarkenG → Nachträgliche Schutzerstreckung
Anträge auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke sind beim DPMA zu stellen.
§ 112 MarkenG → Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung
Die internationale Registrierung oder Schutzerstreckung einer Marke hat dieselbe Wirkung wie eine nationale Eintragung, sofern kein Schutz verweigert wird.
§ 113 MarkenG → Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
International registrierte Marken werden auf absolute Schutzhindernisse geprüft, und bei Mängeln kann der Schutz verweigert werden.
§ 114 MarkenG → Widerspruch gegen eine international registrierte Marke
Der Widerspruch gegen eine international registrierte Marke muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Veröffentlichung erhoben werden.
§ 115 MarkenG → Schutzentziehung
An die Stelle der Löschung einer Marke tritt bei international registrierten Marken die Schutzentziehung.
§ 116 (1) MarkenG → Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
Widersprüche und Nichtigkeitsanträge basierend auf international registrierten Marken müssen nach den gleichen Regeln wie für nationale Marken behandelt werden.
§ 116 (2) MarkenG → Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
Widersprüche und Nichtigkeitsanträge basierend auf international registrierten Marken müssen nach den gleichen Regeln wie für nationale Marken behandelt werden.
§ 117 MarkenG → Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Ansprüche aus einer international registrierten Marke können nur geltend gemacht werden, wenn die Marke rechtzeitig benutzt wurde.
§ 118 MarkenG → Umwandlung einer internationalen Registrierung
Wird eine internationale Registrierung gelöscht, kann sie innerhalb einer bestimmten Frist beim DPMA in eine nationale Anmeldung umgewandelt werden.
MarkenG, Teil 6 → Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
Teil 6 des Markengesetzes regelt den internationalen Schutz von Marken gemäß dem Madrider Markenabkommen und den Schutz von Unionsmarken innerhalb der Europäischen Union.
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