Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Teil 5 des Markengesetzes behandelt Gewährleistungsmarken, die dazu dienen, bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu garantieren. Diese Marken dürfen nur von Personen oder Unternehmen geführt werden, die selbst keine entsprechenden Waren oder Dienstleistungen anbieten, sondern lediglich deren Qualität oder andere Eigenschaften garantieren. In diesem Teil werden die Voraussetzungen für die Eintragung und Nutzung von Gewährleistungsmarken festgelegt, einschließlich der Anforderungen an die Satzung, die die Gewährleistungsbedingungen regelt. Zudem wird erläutert, wie der Inhaber einer Gewährleistungsmarke seine Rechte gegen unbefugte Nutzer verteidigen kann und welche rechtlichen Schritte zur Sicherung der Marke unternommen werden können.
§ 106a MarkenG → Gewährleistungsmarken
Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke gewährleistet bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, die von dieser Marke erfasst werden.
§ 106b MarkenG → Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
Gewährleistungsmarken können von natürlichen oder juristischen Personen geführt werden, die keine entsprechenden Waren oder Dienstleistungen liefern. Die ernsthafte Nutzung gilt als Benutzung der Marke.
§ 106c MarkenG → Schadensersatz
Nutzer einer Gewährleistungsmarke können nur mit Zustimmung des Inhabers Klage erheben. Der Inhaber kann Schadenersatz für unbefugte Nutzung verlangen.
§ 106d MarkenG → Gewährleistungsmarkensatzung
Eine Gewährleistungsmarke muss bei Anmeldung eine Satzung enthalten, die u.a. den Inhaber und die Bedingungen der Gewährleistung regelt.
§ 106e MarkenG → Prüfung der Anmeldung der Gewährleistungsmarke
Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird zurückgewiesen, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht oder das Publikum irreführt.
§ 106f MarkenG → Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
Änderungen der Satzung einer Gewährleistungsmarke müssen dem DPMA gemeldet und im Register eingetragen werden, bevor sie wirksam werden.
§ 106g MarkenG → Verfall der Gewährleistungsmarke
Eine Gewährleistungsmarke wird auf Antrag gelöscht, wenn bestimmte Bedingungen, wie die Einhaltung der Satzung oder Vermeidung von Missbrauch, nicht mehr erfüllt sind.
§ 106h MarkenG → Nichtigkeit der Gewährleistungsmarke
Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eingetragen wurde.
MarkenG → Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, oder auch Markengesetz (MarenG), ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben regelt.
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