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markenrecht:markengesetz_teil_4

Kollektivmarken (MarkenG Teil 4)

Teil 4 des Markengesetzes befasst sich mit Kollektivmarken, die von Verbänden, wie beispielsweise Hersteller- oder Dienstleistervereinigungen, verwendet werden, um die Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder zu kennzeichnen. Dieser Teil definiert die Voraussetzungen für die Eintragung und Nutzung von Kollektivmarken, die nur von bestimmten rechtlich befähigten Verbänden geführt werden dürfen. Es werden besondere Anforderungen an die Satzung dieser Marken gestellt, die den Rahmen für die Nutzung durch die Mitglieder des Verbandes festlegt. Darüber hinaus wird geregelt, wie Kollektivmarken vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden und welche Rechte der Inhaber einer Kollektivmarke hat.

§ 97 MarkenG → Kollektivmarken
Kollektivmarken können Zeichen sein, die Waren oder Dienstleistungen von Mitgliedern des Inhabers der Marke unterscheiden. Sie müssen bei Anmeldung als solche bezeichnet werden.

§ 98 MarkenG → Inhaberschaft
Kollektivmarken können nur von Verbänden von Herstellern, Dienstleistern oder Händlern geführt werden, die rechtlich befähigt sind, Verträge abzuschließen und vor Gericht zu klagen.

§ 99 MarkenG → Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
Geographische Herkunftsangaben können als Kollektivmarken eingetragen werden, auch wenn sie normalerweise nicht als Marke schutzfähig sind.

§ 100 MarkenG → Schranken des Schutzes, Benutzung
Die Eintragung einer Kollektivmarke erlaubt es dem Inhaber nicht, die Nutzung der geografischen Herkunftsangabe durch andere zu untersagen, sofern sie den guten Sitten entspricht.

§ 101 MarkenG → Klagebefugnis, Schadensersatz
Nutzer einer Kollektivmarke können nur mit Zustimmung des Inhabers Klage wegen Markenverletzung erheben. Der Inhaber kann Schadenersatz für unbefugte Nutzung verlangen.

§ 102 MarkenG → Markensatzung
Die Anmeldung einer Kollektivmarke muss eine Satzung enthalten, die bestimmte Mindestangaben über den Verband und die Nutzungsbedingungen der Marke regelt.

§ 103 MarkenG → Prüfung der Anmeldung
Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird zurückgewiesen, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder das Publikum irreführt.

§ 104 MarkenG → Änderung der Markensatzung
Änderungen der Kollektivmarkensatzung müssen dem DPMA gemeldet und im Register eingetragen werden, bevor sie wirksam werden.

§ 105 MarkenG → Verfall
Eine Kollektivmarke wird auf Antrag gelöscht, wenn bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, wie z.B. das Nichtbestehen des Inhabers oder missbräuchliche Nutzung der Marke.

§ 106 MarkenG → Nichtigkeit einer Kollektivmarke wegen absoluter Schutzhindernisse
Die Eintragung einer Kollektivmarke wird für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eingetragen wurde.

siehe auch

MarkenG → Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, oder auch Markengesetz (MarenG), ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben regelt.

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