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markenrecht:markengesetz_teil_3_abschnitt_6
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Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (MarkenG Teil 3, Abschnitt 6)

Dieser Abschnitt [→ Verfahren vor dem Bundesgerichtshof] regelt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, insbesondere die Rechtsbeschwerde und die Bedingungen für deren Zulässigkeit.

§ 83 MarkenG → Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts kann Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eingelegt werden, wenn sie zugelassen wurde oder bestimmte schwerwiegende Verfahrensmängel vorliegen.

§ 84 MarkenG → Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht.

§ 85 MarkenG → Förmliche Voraussetzungen
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und zu begründen.

§ 86 MarkenG → Prüfung der Zulässigkeit
Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und verwirft sie, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 87 MarkenG → Mehrere Beteiligte
Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die Beschwerdeschrift und die Begründung den anderen Beteiligten zur Stellungnahme zuzustellen.

§ 88 MarkenG → Öffentlichkeit des Verfahrens
Im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung zu Ausschließung, Ablehnung, Prozessvertretung und Fristen entsprechend.

§ 89 MarkenG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss, der begründet und den Beteiligten zugestellt wird, wobei der Bundesgerichtshof an die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gebunden ist.

§ 89a MarkenG → Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auf Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn ihr rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

§ 90 MarkenG → Kostenentscheidung
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens können einem Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

siehe auch

MarkenG, Teil 3 → Verfahren in Markenangelegenheiten
In Teil 3 des Markengesetzes werden die Verfahrensvorschriften für die Anmeldung, Eintragung, Widerspruch und Löschung von Marken geregelt.

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