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Verfahren vor dem Bundespatentgericht (MarkenG Teil 3, Abschnitt 5)

In diesem Abschnitt [→ Verfahren vor dem Patentgericht] wird das Verfahren vor dem Bundespatentgericht geregelt, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§ 66 MarkenG → Beschwerde
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen kann Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden, die aufschiebende Wirkung hat.

§ 67 MarkenG → Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
Über Beschwerden entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in öffentlicher Verhandlung, sofern die Eintragung der Marke veröffentlicht wurde.

§ 68 MarkenG → Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts kann im Beschwerdeverfahren schriftliche Erklärungen abgeben und dem Verfahren beitreten, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

§ 69 MarkenG → Mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht
Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht findet statt, wenn ein Beteiligter sie beantragt, Beweis erhoben wird oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

§ 70 MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
Über die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden, wobei das Bundespatentgericht die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 71 MarkenG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 72 MarkenG → Ausschließung und Ablehnung
Die Vorschriften zur Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.

§ 73 MarkenG → Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und trifft alle notwendigen Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

§ 74 MarkenG → Beweiserhebung
Das Bundespatentgericht erhebt Beweise in der mündlichen Verhandlung oder kann diese vorab durch ein anderes Gericht erheben lassen.

§ 75 MarkenG → Ladungen
Beteiligte werden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung geladen, wobei auf die Möglichkeit der Entscheidung in ihrer Abwesenheit hingewiesen wird.

§ 76 MarkenG → Gang der Verhandlung
Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung, erörtert die Sache mit den Beteiligten und schließt die Verhandlung nach der Diskussion der Anträge.

§ 77 MarkenG → Niederschrift
Zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Verlauf dokumentiert.

§ 78 MarkenG → Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
Das Bundespatentgericht entscheidet nach freier Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und berücksichtigt nur Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

§ 79 MarkenG → Verkündung, Zustellung, Begründung
Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts werden verkündet oder den Beteiligten zugestellt und müssen begründet sein.

§ 80 MarkenG → Berichtigungen
Schreibfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten in Entscheidungen des Bundespatentgerichts können jederzeit berichtigt werden.

§ 81 MarkenG → Vertretung, Vollmacht
Die Beteiligten können sich vor dem Bundespatentgericht selbst vertreten oder durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder andere zugelassene Vertreter vertreten lassen.

§ 82 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
Für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn keine spezifischen Regelungen im MarkenG vorhanden sind.

siehe auch

MarkenG, Teil 3 → Verfahren in Markenangelegenheiten
In Teil 3 des Markengesetzes werden die Verfahrensvorschriften für die Anmeldung, Eintragung, Widerspruch und Löschung von Marken geregelt.

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