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markenrecht:markengesetz_teil_3_abschnitt_3
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Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (MarkenG Teil 3, Abschnitt 3)

Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren:

In diesem Abschnitt wird das Verfahren zum Verzicht, Verfall und der Nichtigkeit von Marken sowie das Löschungsverfahren behandelt.

§ 48 MarkenG → Verzicht
Der Markeninhaber kann auf die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen verzichten.

§ 49 MarkenG → Verfall
Eine Marke wird für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt wurde oder sich negativ im Geschäftsverkehr entwickelt hat.

§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Eine Marke kann wegen absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und gelöscht werden.

§ 51 MarkenG → Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
Eine Marke kann wegen des Bestehens älterer Rechte für nichtig erklärt und gelöscht werden.

§ 52 MarkenG → Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
Die Wirkungen einer Marke gelten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Verfall oder Nichtigkeit als nicht eingetreten, oder bei Nichtigkeit von Anfang an.

§ 53 MarkenG → Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit
Das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren wird beim Deutschen Patent- und Markenamt eingeleitet, und der Markeninhaber wird dazu angehört.

§ 54 MarkenG → Löschungsantrag
Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben Marke anhängig ist oder er zur Unterlassung aufgefordert wurde.

§ 55 MarkenG → Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
Verfalls- und Nichtigkeitsklagen sind gegen den Inhaber der Marke zu richten und in bestimmten Fällen unzulässig, wobei die Klage von Personen erhoben werden kann, die ein berechtigtes Interesse haben.

siehe auch

MarkenG, Teil 3 → Verfahren in Markenangelegenheiten
In Teil 3 des Markengesetzes werden die Verfahrensvorschriften für die Anmeldung, Eintragung, Widerspruch und Löschung von Marken geregelt.

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