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markenrecht:markengesetz_teil_3_abschnitt_2
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Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung (MarkenG Teil 3, Abschnitt 2)

Dieser Abschnitt [→ Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung] behandelt die Berichtigung von Eintragungen, Teilung von Anmeldungen sowie die Schutzdauer und deren Verlängerung.

§ 45 MarkenG → Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
Eintragungen im Register und Veröffentlichungen können zur Berichtigung von Fehlern geändert werden.

§ 46 MarkenG → Teilung der Eintragung
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, wobei jede Teileintragung den ursprünglichen Zeitrang behält.

§ 47 MarkenG → Schutzdauer und Verlängerung
Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

siehe auch

MarkenG, Teil 3 → Verfahren in Markenangelegenheiten
In Teil 3 des Markengesetzes werden die Verfahrensvorschriften für die Anmeldung, Eintragung, Widerspruch und Löschung von Marken geregelt.

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