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markenrecht:markengesetz_teil_3_abschnitt_1
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Eintragungsverfahren (MarkenG Teil 3, Abschnitt 1)

In diesem Abschnitt [→ Eintragungsverfahren] werden die Anforderungen und das Verfahren zur Anmeldung und Eintragung von Marken festgelegt.

§ 32 MarkenG → Erfordernisse der Anmeldung
Die Anmeldung einer Marke muss beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgen und bestimmte Mindestangaben enthalten.

§ 33 MarkenG → Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die vollständige Anmeldung eingereicht wurde, und begründet einen Anspruch auf Eintragung, sofern keine Schutzhindernisse bestehen.

§ 34 MarkenG → Ausländische Priorität
Die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung kann unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden.

§ 35 MarkenG → Ausstellungspriorität
Ein Anmelder kann die Priorität einer Marke beanspruchen, wenn diese auf einer Ausstellung gezeigt wurde und die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.

§ 36 MarkenG → Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft die Einhaltung der Anmeldungserfordernisse und weist die Anmeldung bei Mängeln zurück.

§ 37 MarkenG → Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft die Marke auf absolute Schutzhindernisse und weist sie zurück, wenn solche bestehen.

§ 38 MarkenG → Beschleunigte Prüfung
Auf Antrag kann die Prüfung einer Markenanmeldung beschleunigt durchgeführt werden.

§ 39 MarkenG → Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
Der Anmelder kann seine Anmeldung zurücknehmen, einschränken oder sprachliche Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen lassen.

§ 40 MarkenG → Teilung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung der ursprüngliche Zeitrang erhalten bleibt.

§ 41 MarkenG → Eintragung der Marke
Entspricht die Anmeldung den Erfordernissen, wird die Marke ins Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht.

§ 42 MarkenG → Widerspruch gegen die Eintragung der Marke
Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Markeneintragung kann Widerspruch erhoben werden, wenn ältere Rechte bestehen.

§ 43 MarkenG → Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch
Bei Widerspruch muss der Markeninhaber nachweisen, dass seine Marke benutzt wurde, sonst kann die Marke gelöscht werden.

§ 44 MarkenG → Eintragungsbewilligungsklage
Der Inhaber einer Marke kann Klage erheben, wenn seine Marke trotz Widerspruch eingetragen werden soll, dies aber abgelehnt wurde.

siehe auch

MarkenG, Teil 3 → Verfahren in Markenangelegenheiten
In Teil 3 des Markengesetzes werden die Verfahrensvorschriften für die Anmeldung, Eintragung, Widerspruch und Löschung von Marken geregelt.

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