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markenrecht:markengesetz_teil_2_abschnitt_6
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Marken als Gegenstand des Vermögens (MarkenG Teil 2, Abschnitt 6)

Dieser Abschnitt [→ Marken als Gegenstand des Vermögens] behandelt die rechtlichen Bestimmungen zur Übertragung, Lizenzierung und dinglichen Rechte an Marken.

§ 27 MarkenG → Rechtsübergang
Markenrechte können ganz oder teilweise auf andere übertragen werden, und der Übergang dieser Rechte wird auf Antrag ins Register eingetragen.

§ 28 MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
Es wird vermutet, dass das Markenrecht dem im Register eingetragenen Inhaber zusteht, und der Rechtsübergang wird erst mit Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt wirksam.

§ 29 MarkenG → Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
Markenrechte können verpfändet oder Gegenstand von Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren sein und werden auf Antrag ins Register eingetragen.

§ 30 MarkenG → Markenlizenzen
Markenrechte können Gegenstand von Lizenzen sein, und Lizenznehmer können unter bestimmten Bedingungen selbst Klage wegen Markenverletzung erheben.

§ 31 MarkenG → Angemeldete Marken
Die Regelungen der §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung begründete Markenrechte.

siehe auch

MarkenG, Teil 2 → Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
Teil 2 des Markengesetzes legt die Bedingungen fest, unter denen Marken und geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden können.

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