Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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In diesem Abschnitt [→ Schranken des Schutzes] werden die Schranken des Markenschutzes, Verjährung, Verwirkung und andere Einschränkungen des Markenschutzes behandelt.
§ 20 MarkenG → Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 14 bis 19c richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 21 MarkenG → Verwirkung von Ansprüchen
Ein Markeninhaber kann die Nutzung einer jüngeren Marke nicht untersagen, wenn er deren Benutzung wissentlich fünf Jahre lang geduldet hat, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke erfolgte in böser Absicht.
§ 22 MarkenG → Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
Der Markeninhaber hat kein Recht zur Untersagung, wenn die Nichtigkeit der jüngeren Marke nicht festgestellt werden kann, insbesondere aufgrund fehlender Bekanntheit oder Verwechslungsgefahr zum maßgeblichen Zeitpunkt.
§ 23 MarkenG → Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft
Der Markeninhaber darf Dritten nicht die Benutzung von Namen, beschreibenden Angaben oder die Benutzung der Marke zur Identifizierung untersagen, solange dies den anständigen Gepflogenheiten im Handel entspricht.
§ 24 MarkenG → Erschöpfung des Markenrechts
Der Markeninhaber kann Dritten nicht untersagen, seine Marke für Waren zu verwenden, die unter dieser Marke rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, es sei denn, berechtigte Gründe sprechen dagegen.
§ 25 MarkenG → Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
Ansprüche aus einer Marke können nicht geltend gemacht werden, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anspruchserhebung nicht benutzt wurde.
§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
Die Benutzung der Marke muss ernsthaft im Inland erfolgen, um die Rechte aus der Marke geltend zu machen, wobei auch eine Benutzung in abweichender Form zulässig ist, sofern der kennzeichnende Charakter nicht verändert wird.
MarkenG, Teil 2 → Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
Teil 2 des Markengesetzes legt die Bedingungen fest, unter denen Marken und geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden können.
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