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markenrecht:markengesetz_teil_2_abschnitt_4
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Schutzinhalt, Rechtsverletzungen (MarkenG Teil 2, Abschnitt 4)

Dieser Abschnitt [→ Schutzinhalt, Rechtsverletzungen] behandelt den Inhalt des Markenschutzes, Rechte bei Markenrechtsverletzungen sowie Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz.

§ 14 MarkenG → Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
Definiert das ausschließliche Recht des Markeninhabers und die Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen, einschließlich Unterlassung und Schadensersatz.

§ 15 MarkenG → Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
Regelt die Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, insbesondere in Bezug auf den Schutz vor unlauterem Wettbewerb.

§ 16 MarkenG → Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
Beschreibt den Anspruch des Markeninhabers auf korrekte Wiedergabe seiner Marke in Nachschlagewerken.

§ 17 MarkenG → Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
Regelt die Ansprüche des Markeninhabers gegenüber Agenten oder Vertretern, die die Marke unbefugt nutzen.

§ 18 MarkenG → Vernichtungsanspruch
Beschreibt den Anspruch auf Vernichtung von Waren, die unter Verletzung von Markenrechten hergestellt wurden.

§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
Regelt den Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von markenrechtsverletzenden Waren.

§ 19a MarkenG → Vorlage- und Besichtigungsansprüche
Beschreibt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Gegenständen zur Sicherung von Beweismitteln.

§ 19b MarkenG → Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Regelt die Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch einstweilige Maßnahmen.

§ 19c MarkenG → Urteilsbekanntmachung
Die obsiegende Partei kann ein Urteil öffentlich bekannt machen lassen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, wobei Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil festgelegt werden.

§ 19d MarkenG → Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben durch das MarkenG unberührt.

siehe auch

MarkenG, Teil 2 → Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
Teil 2 des Markengesetzes legt die Bedingungen fest, unter denen Marken und geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden können.

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