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markenrecht:markengesetz_teil_2_abschnitt_3
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Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (MarkenG Teil 2, Abschnitt 3)

In diesem Abschnitt [→ Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung] werden die Voraussetzungen für den Markenschutz durch Eintragung festgelegt, einschließlich der Bestimmungen über Inhaberschaft, Schutzhindernisse und den Schutz notorisch bekannter Marken.

§ 7 MarkenG → Inhaberschaft
Regelt, wer Inhaber einer Marke sein kann und welche Rechte mit der Inhaberschaft verbunden sind.

§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
Definiert die absoluten Schutzhindernisse, die der Eintragung einer Marke entgegenstehen, wie etwa fehlende Unterscheidungskraft.

§ 9 MarkenG → Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
Beschreibt die relativen Schutzhindernisse, die sich aus älteren angemeldeten oder eingetragenen Marken ergeben können.

§ 10 MarkenG → Notorisch bekannte Marken
Regelt den Schutz notorisch bekannter Marken, auch wenn sie nicht eingetragen sind.

§ 11 MarkenG → Agentenmarken
Beschreibt die besonderen Regelungen für Marken, die durch Agenten oder Vertreter angemeldet werden.

§ 12 MarkenG → Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen, die durch Benutzung und nicht durch Eintragung erworben wurden.

§ 13 MarkenG → Sonstige ältere Rechte
Regelt den Vorrang sonstiger älterer Rechte, die dem Markenschutz entgegenstehen können.

siehe auch

MarkenG, Teil 2 → Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
Teil 2 des Markengesetzes legt die Bedingungen fest, unter denen Marken und geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden können.

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