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markenrecht:markengesetz_teil_2

Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz (MarkenG Teil 2)

Teil 2 des Markengesetzes legt die Bedingungen fest, unter denen Marken und geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden können. Er beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Zeichen als Marke geschützt werden kann, einschließlich der Notwendigkeit der Eintragung oder der durch Benutzung erlangten Bekanntheit. Zudem werden die Rechte und Pflichten des Markeninhabers, die Reichweite des Schutzes sowie die Schranken, wie etwa die Verjährung und Erschöpfung des Markenrechts, dargestellt. Der Teil umfasst auch Regelungen zur Übertragung von Markenrechten und zur Lizenzvergabe, wodurch Marken als Vermögensgegenstände behandelt und wirtschaftlich genutzt werden können.

Abschnitt 1 (§§ 3–6) → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
Dieser Abschnitt [→ Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang] behandelt die Grundlagen der Markenschutzfähigkeit, die Entstehung des Markenschutzes, den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln sowie die Regelungen zu Vorrang und Zeitrang von Marken.

Abschnitt 2 (§§ 7–13) → Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
In diesem Abschnitt [→ Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung] werden die Voraussetzungen für den Markenschutz durch Eintragung festgelegt, einschließlich der Bestimmungen über Inhaberschaft, Schutzhindernisse und den Schutz notorisch bekannter Marken.

Abschnitt 3 (§§ 14–19d) → Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
Dieser Abschnitt [→ Schutzinhalt, Rechtsverletzungen] behandelt den Inhalt des Markenschutzes, Rechte bei Markenrechtsverletzungen sowie Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz.

Abschnitt 4 (§§ 20–26) → Schranken des Schutzes
In diesem Abschnitt [→ Schranken des Schutzes] werden die Schranken des Markenschutzes, Verjährung, Verwirkung und andere Einschränkungen des Markenschutzes behandelt.

Abschnitt 5 (§§ 27–31) → Marken als Gegenstand des Vermögens
Dieser Abschnitt [→ Marken als Gegenstand des Vermögens] behandelt die rechtlichen Bestimmungen zur Übertragung, Lizenzierung und dinglichen Rechte an Marken.

siehe auch

MarkenG → Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, oder auch Markengesetz (MarenG), ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben regelt.

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