Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Teil 10 des Markengesetzes regelt die Übergangsbestimmungen, die notwendig sind, um das neue Markengesetz auf bereits bestehende Marken und laufende Verfahren anzuwenden. Dieser Teil stellt sicher, dass ältere Markenrechte und bereits eingeleitete Verfahren unter den neuen gesetzlichen Regelungen fortgeführt werden können, ohne dass es zu rechtlichen Unsicherheiten kommt. Er umfasst auch spezifische Regelungen zur Prüfung von bereits angemeldeten, aber noch nicht eingetragenen Marken sowie zur Verlängerung und Teilung von Markenrechten. Durch diese Übergangsvorschriften wird ein reibungsloser Übergang von den alten auf die neuen Regelungen gewährleistet.
§ 152 MarkenG → Anwendung dieses Gesetzes
Die Übergangsvorschriften regeln die Anwendung des neuen Markengesetzes auf bestehende Marken und laufende Verfahren.
§ 153 MarkenG → Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
Für ältere Marken gelten bestimmte Schranken, die die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen beschränken, wenn die Rechte nicht geltend gemacht wurden.
§ 154 MarkenG → Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
Bestimmungen zu dinglichen Rechten und Zwangsvollstreckungen wurden überarbeitet. In Konkursverfahren gelten besondere Regelungen für Marken.
§ 155 MarkenG → Lizenzen
Für bestehende Lizenzen gelten die neuen Regelungen des Markengesetzes, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 156 MarkenG → Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse
Bereits angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marken werden nach den neuen Regelungen auf absolute Schutzhindernisse geprüft.
§ 157 MarkenG → Bekanntmachung und Eintragung
Bekanntmachungen und Eintragungen von Marken erfolgen nach den neuen Regelungen des Markengesetzes.
§ 158 MarkenG → Widerspruchsverfahren
Widersprüche gegen die Eintragung von Marken werden nach den neuen Vorschriften des Markengesetzes behandelt.
§ 159 MarkenG → Teilung einer Anmeldung
Anmeldungen, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht wurden, können gemäß den neuen Regeln geteilt werden.
§ 160 MarkenG → Schutzdauer und Verlängerung
Die Schutzdauer von Marken, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingetragen wurden, richtet sich nach den neuen Regelungen.
MarkenG → Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, oder auch Markengesetz (MarenG), ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben regelt.
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