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+ | ====== Markenfähigkeit ====== | ||
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+ | **§ 3 (1) MarkenG** | ||
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+ | Als [[Marke]] können alle Zeichen, insbesondere [[Wortmarken|Wörter]] einschließlich [[Personennamen]], | ||
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+ | § 3 (1) 1. Alt. MarkenG -> [[Wortmarken]], | ||
+ | § 3 (1) 2. Alt. MarkenG -> [[Bildmarken]] \\ | ||
+ | § 3 (1) 3. Alt. MarkenG -> [[Buchstaben]] \\ | ||
+ | § 3 (1) 4. Alt. MarkenG -> [[Zahlen]] \\ | ||
+ | § 3 (1) 5. Alt. MarkenG -> [[Hörmarken]] \\ | ||
+ | § 3 (1) 6. Alt. MarkenG -> [[Dreidimensionale Marken]], [[Warenformmarken]] \\ | ||
+ | § 3 (1) 7. Alt. MarkenG -> [[Sonstige Aufmachungen]], | ||
+ | |||
+ | § 3 (2) MarkenG -> [[Freihaltebedürfnis an Produktformen]] | ||
+ | |||
+ | §§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, | ||
+ | |||
+ | § 8 Abs. 1 MarkenG -> [[Graphische Darstellbarkeit]] | ||
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+ | -> [[Namensschutz]] \\ | ||
+ | -> [[Bestimmtheit des angemeldeten oder eingetragenen Zeichens]] \\ | ||
+ | -> [[Mischformen von bekannten Markenformen]] \\ | ||
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+ | Nach Art. 2 MarkenRL, der durch § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 MarkenG [-> [[Graphische Darstellbarkeit]]] in das deutsche Markenrecht umgesetzt worden ist, können Marken alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Zeichenbegriff im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG fordert in Übereinstimmung mit Art. 3 MarkenRL (vormals Art. 2 MarkenRL) ein Mindestmaß an Bestimmtheit. Nach der insoweit noch zu Art. 2 MarkenRL ergangenen maßgebenden | ||
+ | Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es den Anforderungen an ein Zeichen im Sinne von Art. 2 MarkenRL nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und er deshalb nicht hinreichend bestimmt ist; | ||
+ | gelten gleichermaßen nunmehr für Art. 3 MarkenRL. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht beliebig oder sonst unbestimmt sein darf, sondern hinreichend klar, eindeutig und in sich | ||
+ | abgeschlossen, | ||
+ | |||
+ | Die Bedeutung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit und der [[Bestimmtheit des angemeldeten oder eingetragenen Zeichens|Bestimmtheit der Eintragung der Marke]] liegt darin, der Beurteilung der Marke im Eintragungsverfahren eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung der Marke in das Register überhaupt zu ermöglichen und durch Veröffentlichung der Eintragung die Allgemeinheit über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu unterrichten.((BGH, | ||
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+ | -> [[Bestimmtheit des angemeldeten oder eingetragenen Zeichens]] | ||
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+ | Die Funktion eines Unterscheidungszeichens erfordert, dass der als Marke beanspruchte Gegenstand von Dritten wahrgenommen werden kann, also auf deren Sinnesorgane einwirkt.((BGH, | ||
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+ | Die Aufzählung in Art. 2 MRRL erwähnt zwar nur Zeichen, die visuell wahrnehmbar sind. Dadurch sind jedoch Zeichen, die wie die in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnten [[Hörmarken|Hörzeichen]] oder wie Gerüche über andere Sinnesorgane wahrnehmbar sind, nicht als Marken ausgeschlossen.((BGH, | ||
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+ | ==== Ausnahmen von der Markenfähigkeit | ||
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+ | Eine gesetzliche Ausnahme von der Markenfähigkeit (qua Fiktion) besteht für [[Freihaltebedürfnis an Produktformen|freihaltebedürftige Produktformen]] (§ 3 (2) MarkenG). | ||
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+ | ==== Bezug zu Waren und Dienstleistungen ==== | ||
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+ | Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | ==== Grundsatz der Selbständigkeit der Marke von dem Produkt ==== | ||
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+ | Ein Zeichen darf, um die Anforderungen an die abstrakte Unterscheidungseignung nach § 3 Abs. 1 MarkenG zu erfüllen, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein, sondern muss über deren Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können.((BGH, | ||
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+ | ==== Abgrenzung ==== | ||
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+ | Von der Problematik der abstrakten Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG und des nicht widerlegbaren [[Freihaltebedürfnis an Produktformen|Freihaltebedürfnisses an Produktformen]] nach § 3 Abs. 2 abzugrenzen sind die Anforderungen an eine ins Register eintragungsfähige Marke, die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MargenG zu überwinden ([[graphische Darstellbarkeit]], | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 3 (2) MarkenG -> [[Freihaltebedürfnis an Produktformen]] \\ | ||
+ | §§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, | ||
+ | §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, | ||
+ | § 6 MarkenV -> [[Angaben zur Markenform]] \\ | ||
+ | MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ | ||
+ | * [[Graphische Darstellbarkeit]] | ||
+ | * [[Markenformen]] | ||
+ | * [[Freihaltebedürfnis an Produktformen]] | ||
+ | * [[Telle-Quelle-Schutz]] |
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