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markenrecht:loeschungsverfahren_vor_den_ordentlichen_gerichten

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 +====== Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten ======
  
 +<note>
 +**§ 55 (1) MarkenG**
 +
 +Die Klage auf Löschung wegen [[Verfall|Verfalls]] (§ 49) oder wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) [-> [[Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte]]] ist gegen den als [[Inhaberschaft|Inhaber]] der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten.
 +</note>
 +
 +§ 55 (2) MarkenG -> [[Klagebefugnis für das Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten]] \\
 +§ 55 (3) MarkenG -> [[Benutzungsnachweis im Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten]] \\
 +§ 55 (4) MarkenG -> [[Wirkung der Markenlöschung gegen den Rechtsnachfolger]] \\
 +§ 55 (5) MarkenG -> [[Eintragung der Markenlöschung im Register]] \\
 +
 +§ 49 MarkenG -> [[Verfall wegen Nichtbenutzung]] \\
 +§ 51 MarkenG -> [[Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte]]
 +
 +
 +==== Darlegungs- und Beweislast ====
 +
 +Die [[Verfahrensrecht:Darlegungs-]] und [[Verfahrensrecht:Beweislast]] für die Voraussetzungen der Löschungsklage nach §§ 26, 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG trägt der Kläger.((BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 126/15 - PUC II; BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD; m.w.N.))
 +
 +Da der Kläger jedoch im Regelfall keine genauen Kenntnisse von den konkreten Benutzungshandlungen des Markeninhabers erlangen kann, trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich etwaiger Benutzungshandlungen im maßgeblichen Zeitraum.((BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 126/15 - PUC II; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - I ZR 178/16, MarkenR 2017, 551 Rn. 6, mwN)) Genügt er dieser Darlegungslast nicht, ist der gegnerische Vortrag als zugestanden anzusehen.((BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 126/15 - PUC II))
 +
 +
 +Den Beklagten einer Löschungsklage kann aber nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen. Diese setzt voraus, dass der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD; m.V.a.  BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 97/04, GRUR 2007, 251 Tz. 31 = WRP 2007, 308 - Regenwaldprojekt II))
 +
 +==== ... ====
 +
 +Solange eine Markeneintragung nicht nach §§ 50, 54 MarkenG gelöscht ist, kann im Verfahren über die [[Löschungsklage wegen Verfalls]] eine [[rechtserhaltende Benutzung]] i.S. von § 26 MarkenG nicht mit der Begründung verneint werden, die Verwendung des Zeichens sei für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen generell beschreibend.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD))
 +
 +Wird eine Marke rechtserhaltend für einen Teil der unter einen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen verwendet, ist die Markeneintragung im Löschungsverfahren wegen Verfalls nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken. Vielmehr sind im Warenverzeichnis auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD))
 +
 +Wird der Markeninhaber wegen Verfalls nach § 48 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten auf Löschung der Marke in Anspruch genommen und wird die Eintragung der Marke während des Laufs dieses Verfahrens im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Nichtigkeit nach §§ 50, 54 MarkenG gelöscht, stellt dies ein den Rechtsstreit erledigendes Ereignis dar. Für die Frage, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, ist trotz der in § 52 Abs. 2 MarkenG an-geordneten Rückwirkung vom Bestand der Marke auszugehen.((BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD))
 +
 +
 +
 +<note>
 +**§ 55 (4) MarkenG**
 +
 +Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 48 - 55 MarkenG -> [[Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren]] \\
 +§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
 +[[Markenrecht]] \\
 +[[Teillöschung]]
markenrecht/loeschungsverfahren_vor_den_ordentlichen_gerichten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1