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markenrecht:loeschung_wegen_verfalls

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Löschung wegen Verfalls

§ 41 (1) MarkenV

Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 [→ Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls] des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

§ 41 (2) MarkenV

In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die Registernummer der Marke, deren Löschung beantragt wird,
  2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
  3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung nicht beantragt wird, und
  5. der Löschungsgrund nach § 49 [→ Verfall] des Markengesetzes.

siehe auch

§§ 41 - 42 MarkenV → Löschung
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht

markenrecht/loeschung_wegen_verfalls.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1