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markenrecht:loeschung_von_amts_wegen

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Löschung von Amts wegen

§ 50 (3) MarkenG

Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 eingetragen worden ist und

  1. das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,
  2. das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht und
  3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.

siehe auch

markenrecht/loeschung_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1