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+ | ====== Lizenzanalogie ====== | ||
+ | -> [[Höhe der Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie]] | ||
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+ | Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der [[Privatrecht: | ||
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+ | Zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist auf die verkehrsübliche Lizenzgebühr abzustellen, | ||
+ | zahlen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, | ||
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+ | Als Ausgangspunkt der Beurteilung kann die Bandbreite marktüblicher Lizenzsätze für die in Rede stehende Kennzeichenart herangezogen werden.((BGH, | ||
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+ | Bei Kennzeichen spielen als wertbildende Faktoren der Bekanntheitsgrad und der Ruf des Zeichens eine maßgebliche Rolle. Außerdem kommt es auf das Maß der Verwechslungsgefahr an((BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 25 - BTK)), insbesondere auf den Grad der Zeichenähnlichkeit((zum Designrecht vgl. BGH, GRUR 2006, 143, 146 [juris Rn. 28] - Catwalk)).((BGH, | ||
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+ | Daneben sind Umfang((zum Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 29 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train)) und Dauer der Verletzungshandlung((vgl. OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Auch ein Marktverwirrungsschaden kann in die Bemessung der Lizenzgebühr einzubeziehen sein.((BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 29 - BTK)) | ||
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+ | Die Erhöhung des Lizenzsatzes durch einen Verletzerzuschlag kommt nicht in Betracht; ein solcher Zuschlag ist mit den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar.((BGH, | ||
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+ | Für die Frage des Vermögensnachteils kommt es nicht darauf an, ob die Parteien unmittelbar austauschbare Leistungen anbieten. Der Eintritt eines Schadens ergibt sich schon daraus, dass der Kennzeicheninhaber den Eingriff in sein Kennzeichenrecht als vermögenswertes Recht nicht hinnehmen muss und jedenfalls Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr beanspruchen kann.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGHZ 166, 253 Tz. 45 - Markenparfümverkäufe; | ||
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+ | Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte.((BGH, | ||
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+ | Der Schadensausgleich besteht in der Zahlung einer angemessenen Vergütung unter Zugrundelegung einer fingierten Lizenzerteilung.((BGH, | ||
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+ | Dabei ist eine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass bei Schutzrechtsverletzungen eine konkrete Vermögenseinbuße meist nicht hinreichend darge-legt werden kann. Der Feststellung eines konkret entstandenen Schadens bedurfte es deshalb nicht. Erforderlich ist nur, dass bei einem Schutzrecht der in Rede stehenden Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen verkehrsüblich ist. Auf die Verhältnisse in der Branche, in der die Beteiligten tätig sind, kommt es nicht an.((BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - BTK; m.V.a. BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 145 = WRP 2006, 117 - Catwalk; a.A. Fritze, Festschrift für Erdmann, 2002, 291, 294 f.)) | ||
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+ | Bei Unternehmenskennzeichen ist die Erteilung von Lizenzen verkehrsüblich.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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