Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 75 Abs. 1 des MarkenG bestimmt, dass die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung geladen werden müssen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
§ 75 MarkenG → Ladungen
Regelt die Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und die damit verbundenen Fristen und Hinweise.
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