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markenrecht:ladungsfrist_zur_muendlichen_verhandlung
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Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung

§ 75 Abs. 1 des MarkenG bestimmt, dass die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung geladen werden müssen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

§ 75 (1) MarkenG

Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

siehe auch

§ 75 MarkenG → Ladungen
Regelt die Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und die damit verbundenen Fristen und Hinweise.

markenrecht/ladungsfrist_zur_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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