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markenrecht:kollektivmarken [2022/01/21 10:48] mfreund |
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+ | **§ 97 (1) MarkenG** | ||
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+ | Als __Kollektivmarken__ können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 [-> [[Als Marke schutzfähige Zeichen]]] eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder [[Dienstleistungen]] der Mitglieder des [[Inhaberschaft|Inhabers]] der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. | ||
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**Teil 4 [[Markengesetz|MarkenG]]**: | **Teil 4 [[Markengesetz|MarkenG]]**: | ||
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§ 98 MarkenG -> [[Inhaberschaft2 | Inhaberschaft]] \\ | § 98 MarkenG -> [[Inhaberschaft2 | Inhaberschaft]] \\ | ||
§ 99 MarkenG -> [[Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken]] \\ | § 99 MarkenG -> [[Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken]] \\ | ||
- | § 100 MarkenG -> [[Schranken des Schutzes, Benutzung]] \\ | + | § 100 MarkenG -> [[Schutzschranke für geografische Kollektivmarken]] \\ |
§ 101 MarkenG -> [[Klagebefugnis, | § 101 MarkenG -> [[Klagebefugnis, | ||
§ 102 MarkenG -> [[Markensatzung]] \\ | § 102 MarkenG -> [[Markensatzung]] \\ | ||
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§ 105 MarkenG -> [[Verfall2 | Verfall]] \\ | § 105 MarkenG -> [[Verfall2 | Verfall]] \\ | ||
§ 106 MarkenG -> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]] \\ | § 106 MarkenG -> [[Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]] \\ | ||
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+ | -> [[Verhältnis zwischen geografischen Kollektivmarken einerseits und entsprechenden geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen andererseits]] | ||
Art. 27 Buchst. b Markenrichtlinie | Art. 27 Buchst. b Markenrichtlinie | ||
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Art. 74 Abs. 1 Satz 1 UMV -> [[Unionskollektivmarke]] | Art. 74 Abs. 1 Satz 1 UMV -> [[Unionskollektivmarke]] | ||
- | <note> | + | Grundverordnung -> |
- | **§ 97 (1) MarkenG** | + | |
- | Als __Kollektivmarken__ können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 [-> [[Als Marke schutzfähige Zeichen]]] eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder [[Dienstleistungen]] der Mitglieder des [[Inhaberschaft|Inhabers]] der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. | ||
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Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 MarkenG können als Kollektivmarken alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers | Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 MarkenG können als Kollektivmarken alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers | ||
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Nach § 99 MarkenG können Kollektivmarken auch ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.((BGH, | Nach § 99 MarkenG können Kollektivmarken auch ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.((BGH, | ||
- | Der nationale Schutz von Kollektivmarken entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ([[Markenrichtlinie]]). Gemäß Art. 27 Buchst. b der | + | Der nationale Schutz von Kollektivmarken entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ([[Markenrichtlinie]]). |
- | Markenrichtlinie (zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 UMV) bezeichnet der Begriff " | + | |
- | Nach Art. 29 Abs. 1 der Markenrichtlinie sehen die Mitgliedstaaten die Eintragung von Kollektivmarken vor. | + | Gemäß Art. 27 Buchst. b der Markenrichtlinie (zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 UMV) bezeichnet der Begriff " |
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+ | Nach Art. 29 Abs. 1 der Markenrichtlinie sehen die Mitgliedstaaten die Eintragung von Kollektivmarken vor.((BGH, Urt. v. 29. Juli 2021 - I ZR 164/ | ||
Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Markenrichtlinie bestimmt((entsprechend den Vorgängerregelungen in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 UMV)), dass die Mitgliedstaaten | Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Markenrichtlinie bestimmt((entsprechend den Vorgängerregelungen in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 UMV)), dass die Mitgliedstaaten | ||
vorsehen können, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, Kollektivmarken darstellen können.((BGH, | vorsehen können, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, Kollektivmarken darstellen können.((BGH, | ||
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+ | Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist auf Unionsebene durch die [[.EG: | ||
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+ | Kollektivmarken, | ||
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+ | Die wesentliche Funktion einer Kollektivmarke besteht darin, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.((BGH, | ||
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+ | Demgegenüber dienen Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zur Bezeichnung von Erzeugnissen, | ||
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+ | Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben [-> [[Geographische Herkunftsangaben]]] und Ursprungsbezeichnungen [-> [[Geschützte Ursprungsangaben]]] nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen | ||
+ | und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.((BGH, | ||
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