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markenrecht:klangliche_verwechslungsgefahr

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Klangliche Verwechslungsgefahr

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen [→ Zeichenähnlichkeit] ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild [→ Schriftbildliche Verwechslungsgefahr], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt [→ Begriffliche Verwechslungsgefahr] zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche.1)

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen.2)

Zudem ist für den phonetischen Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden. Schließlich kann sich eine Ausnahme von dem Grundsatz „Wort vor Bild“ ergeben, soweit die grafische Ausgestaltung durch ihren Umfang und ihre kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, dass das Wort kaum mehr beachtet wird; in diesem Fall kann es gerechtfertigt sein, dem Bild auch bei der mündlichen Benennung der Marke den Vorrang einzuräumen.3)

Sind verschiedene Aussprache- oder Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese beim klanglichen Zeichenvergleich zu berücksichtigen.4)

In klanglicher Hinsicht ist maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie diese in ihrer registrierten Form vor sich haben.5)

Dabei sind sämtliche dem Sprachgefühl entsprechenden und wahrscheinlichen Möglichkeiten der Aussprache und Betonung zu beachten.6)

Es gilt der allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, wonach Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile.

Vor allem in der europäischen Rechtsprechung finden sich zwar Erwägungen, die klangliche Markenähnlichkeit in der rechtlichen Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Hintergrund treten zu lassen, soweit die betreffenden Waren überwiegend auf Sicht gekauft werden7). Nach der Rechtsprechung des BGH kann aber eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit von Vergleichsmarken durch Abweichungen im Bild nur dann „neutralisiert“ werden, wenn die mit der Marke gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.8)

Bei der Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit spricht der Umstand, dass bei der Aussprache einer mehrsilbigen Klagemarke, nicht aber der angegriffenen Bezeichnung zwischen einzelnen Silben eine Lippenumformung zu erfolgen hat (hier: Übergang von „com-“ zu „-bit“), wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache für die Ähnlichkeit der Zeichen.9)

Bei der umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen in Bedeutung, Bild und Klang ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, dass die begrifflichen und visuellen Unterschiede zwischen zwei Zeichen ihre vorhandenen klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können.10)

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen.11)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12 - REAL-Chips; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 25 f. = WRP 2011, 1157 Kappa, mwN
2)
BPatG, Beschl. v. 21. Juni 2022 - 28 W (pat) 549/20; m.V.a. BGH GRUR 2014, 378 Rdnr. 39 – OTTO CAP
3)
BPatG, Beschl. v. 21. Juni 2022 - 28 W (pat) 549/20; m.V.a. BGH GRUR 1959, 599 – Teekanne; BPatG GRUR 1994, 124 – Billy the Kid; BPatG 30 W (pat) 77/09 – Chinese/Mädchen; 29 W (pat) 517/15 – elAMARA/Esmara
4)
BPatG, Beschl. v. 21. Juni 2022 - 28 W (pat) 549/20; m.V.a. BPatG 29 W (pat) 32/14 – Pepee/TEE PEE; 29 W (pat) 31/13 – CARSI/CARS; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 9 Rdnr. 291
5)
BPatG, Beschl. v. 30. Mai 2022 - 26 W (pat) 596/20; m.V.a. BPatG LMuR 2020, 355 – nea/Réa; 29 W (pat) 587/17 – neo/NAO; 27 W (pat) 116/16 – barösta kaffeebar/Rösta; GRUR 2010, 441 – pn printnet/Prinect
6)
BPatG, Beschl. v. 30. Mai 2022 - 26 W (pat) 596/20; m.V.a. BPatG 29 W (pat) 517/15 – elAMARA/Esmara; 24 W (pat) 47/14 – NYX/NUXE; 29 W (pat) 31/13 – Carsi/Cars
7)
EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 36 – Il Ponte Finanzaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 75 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]
8)
BPatG, Beschl. v. 26. Juli 2022 - 26 W (pat) 38/17; m.V.a. BGH GRUR 2011, 824 Rdnr. 31 – Kappa
9)
BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - I ZR 74/17 - combit/Commit
10)
BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - I ZR 74/17 - combit/Commit; m.V.a. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Rn. 25 bis 28 - Lloyd; Urteil vom 12. Januar 2006 - C-361/04, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Rn. 19 f. - Ruiz-Picasso u.a./HABM [PICASSO/PICARO]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - C-16/06, Slg. 2008, I-10053 = GRUR-RR 2009, 356 Rn. 98 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 32 = WRP 2011, 1157 - Kappa, mwN
11)
BPatG, Beschl. v. 18. Mai 2022 - 26 W (pat) 28/17; m.V.a. BGH, OTTO CAP
markenrecht/klangliche_verwechslungsgefahr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1