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markenrecht:ir:teilweise_uebertragung_einer_international_eingetragenen_marke

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Teilweise Übertragung einer international eingetragenen Marke

Artikel 9ter (1) MMA

Wird die Übertragung einer internationalen Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung in sein Register ein. Jedes der Vertragsländer ist befugt, die Gültigkeit dieser Übertragung nicht anzuerkennen, wenn die Waren oder Dienstleistungen des auf diese Weise übertragenen Teils mit denen gleichartig sind, für welche die Marke zugunsten des Übertragenden eingetragen bleibt.

Artikel 9ter (2) MMA

Das Internationale Büro trägt auch Übertragungen der internationalen Marke [in sein Register] ein, die sich nur auf eines oder auf mehrere der Vertragsländer beziehen.

Artikel 9ter (3) MMA

Tritt in den vorgenannten Fällen ein Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat die für den neuen Inhaber zuständige Behörde die nach Artikel 9bis [→ Übertragung einer international eingetragenen Marke] erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn die internationale Marke vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung übertragen worden ist.

Artikel 9ter (4) MMA

Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des Artikels 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung.

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/teilweise_uebertragung_einer_international_eingetragenen_marke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1