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markenrecht:ir:sicherung_der_angehoerigen_der_vertragslaender

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Sicherung der Angehörigen der Vertragsländer

Artikel 1 (2) MMA

Die Angehörigen eines jeden der Vertragsländer können sich in allen übrigen Vertragsländern dieses Abkommens den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, daß sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im Folgenden als „das Internationale Büro“ bezeichnet) hinterlegen.

Artikel 1 (1) MMA → Verbandsbildung
Artikel 1 (3) MMA → Ursprungsland

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/sicherung_der_angehoerigen_der_vertragslaender.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1