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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:ir:schutzvoraussetzungen

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Schutzvoraussetzungen

bezüglicher der Basishinterlegung:

Eine MMA-Registrierung kann nur auf Basis einer eingetragenen nationalen Marke erfolgen. Ein Antrag auf Eintragung vor Eintragung der nationalen Marke gilt erst als mit dem Eintragungszeitpunkt gestellt (§ 108 II, § 120 II MarkenG).

Eine PMMA-Registrierung kann auch aufgrund einer Markenanmeldung erfolgen (§ 120 I MarkenG). Ein frühzeitiger Antrag basierend auf einer Eintragung gilt erst dann als gestellt, wenn die Eintragung erfolgt ist (§ 120 II MarkenG).

bezüglich des Anmelders:

  • eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in Deutschland; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
  • Wohnsitz in Deutschland (und nicht gleichzeitig eine gewerbliche Niederlassung in einer anderen Vertragspartei des MMA); oder wenn dies nicht der Fall ist,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit. In diesem darf nicht gleichzeitig ein Wohnsitz in einer anderen Vertragspartei des MMA bestehen.

Voraussetzungen (nur PMMA):

  • eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung in Deutschland; oder
  • Wohnsitz in Deutschland; oder
  • deutsche Staatsangehörigkeit.
markenrecht/ir/schutzvoraussetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1