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markenrecht:ir:gleichstellung_mit_einer_unmittelbaren_hinterlegung

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Gleichstellung mit einer unmittelbaren Hinterlegung

Artikel 4 (1) MMA

Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 [→ Gesuch um internationale Registrierung] und 3ter [→ Gesuch um Ausdehnung des Schutzes] vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten Vertragsländer ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die in Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die Vertragsländer nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.

Artikel 4 (2) MMA

Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne dass es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/gleichstellung_mit_einer_unmittelbaren_hinterlegung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1