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markenrecht:ir:geltungsdauer_einer_registrierung

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Geltungsdauer einer Registrierung

Artikel 6 (1) MMA

Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel 7 [→ Erneuerung der Registrierung] festgesetzten Bedingungen.

Artikel 6 (2), (3) MMAFristen
Artikel 6 (4) MMAMarkenlöschung

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/geltungsdauer_einer_registrierung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1