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Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine bestimmte Marke.
Artikel 5ter (2) MMA → Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken
Artikel 5ter (3) MMA → Beglaubigung von Auszügen
MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken
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