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+ | ====== Inverkehrbringen der Markenware ====== | ||
+ | -> [[Wiederverkauf]] \\ | ||
+ | -> [[Erschöpfung durch Übergabe der Ware an eine Transportperson]] \\ | ||
+ | -> [[Unternehmensinterne Warenbewegungen]] \\ | ||
+ | -> [[Erschöpfung durch Handlungen des Lizenznehmers]] \\ | ||
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+ | Nach § 24 Abs. 1 MarkenG [-> [[Erschöpfung des Markenrechts]]] hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.((BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 - ORTLIEB II)) | ||
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+ | Dem Markeninhaber steht das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Gemeinschaft zu kontrollieren.((BGH, | ||
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+ | Mit der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt im Europäischen Wirtschaftsraum verliert der Markeninhaber die Möglichkeit, | ||
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+ | Der Begriff des Inverkehrbringens unionsrechtlich einheitlich und autonom anhand des Wortlauts, des Aufbaus und der Ziele der unionsrechtlichen Bestimmungen auszulegen ist.((BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55/20 - Hyundai-Grauimport; | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat betont, mit der Regelung der Erschöpfung solle dem Markeninhaber die Kontrolle des erstmaligen Inverkehrbringens ermöglicht werden.((BGH, | ||
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+ | Von einem Inverkehrbringen ist auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat.((BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55/20 - Hyundai-Grauimport; | ||
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+ | Eine für die Annahme des Inverkehrbringens hinreichende wirtschaftliche Verwertung des Markenrechts liegt erst vor, | ||
+ | wenn sich der Markeninhaber seiner Kontrolle über den Vertrieb der Ware durch Übertragung des Verfügungsrechts auf einen Dritten begeben hat.((BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55/20 - Hyundai-Grauimport; | ||
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+ | Hierfür reicht ein bloßes Verlassen der betrieblichen Sphäre nicht aus, wenn das Verfügungsrecht an der Ware nicht auf den Dritten übergeht.((BGH, | ||
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+ | Dem Markeninhaber soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Von einem Inverkehrbringen ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat.((BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 63/04 - Parfümtester; | ||
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+ | Der bloße Verkauf der Ware in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum genügt nicht für die Annahme der Erschöpfung. Solange der Markeninhaber oder ein mit ihm wirtschaftlich verbundenes Unternehmen die Möglichkeit hat, durch Ausübung eines Weisungsrechts gegenüber der Transportperson die Auslieferung der Ware an den | ||
+ | Käufer zu unterbinden, | ||
+ | zudem die Möglichkeit des im Europäischen Wirtschaftsraum produzierenden Markeninhabers, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das nach dem Erschöpfungsgrundsatz der Markenrichtlinie maßgebende Zurechnungskriterium für ein Inverkehrbringen die wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Markeninhaber und derjenigen Person, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftraums die tatsächliche Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren dergestalt an Dritte überträgt, | ||
+ | wirtschaftlich verbunden sind etwa ein Lizenznehmer, | ||
+ | Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz, | ||
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+ | Ein Inverkehrbringen im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG durch eine Veräußerung der mit der Marke versehenen Ware an einen Dritten, der die Ware bereits in Besitz hat, kommt in Betracht, wenn die veräußerte Ware bei dem Dritten gesondert von der übrigen mit der Marke versehenen Ware gelagert und entsprechend markiert wird.((BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 37/20 - myboshi)) | ||
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+ | Eine solche Konkretisierung ist erforderlich, | ||
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+ | Mit dem Inverkehrbringen der Markenware tritt die alle Benutzungshandlungen umfassende [[Erschöpfung]] ein.((BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 63/04 - Parfümtester ; vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MarkenRL: EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 53 - Peak Holding/ | ||
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+ | Von einem Inverkehrbringen i.S. des § 24 (1) MarkenG ist auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Markenware willentlich auf den Erwerber übertragen hat.((BGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 162/03 - ex works; m.V.a. EuGH, Urt. v. 30.11.2004 - C-16/03, GRUR 2005, 507, 509 Tz 39 u. 40 = MarkenR 2005, 41 - Peak Holding/ | ||
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+ | Mit der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt im Europäischen Wirtschaftsraum verliert der Markeninhaber die Möglichkeit, | ||
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+ | Dagegen ist ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum anzunehmen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Ware innerhalb dieses Wirtschaftsgebietes im Rahmen eines Verkaufs auf den Erwerber übertragen hat.((BGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 162/03 - ex works; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 507, 509 Tz 44 - Peak Holding/ | ||
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+ | Vereinbarungen über eine räumliche Beschränkung des Vertriebsgebiets hindern den Eintritt der Erschöpfung nach § 24 (1) MarkenG nicht.((BGH, | ||
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+ | Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte, sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.((Leitsatz BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 63/04 - Parfümtester)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 24 (1) MarkenG -> [[Erschöpfung des Markenrechts]] |
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