§ 91 (3) des MarkenG erklärt, welche Angaben der Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten muss.
Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Ein späteres Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen ist ausgeschlossen.1)
Vielmehr darf der Antragsteller nur die im Rahmen seines fristgerechten Antrags vorgebrachten Tatsachen konkretisieren und vervollständigen.2)
Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.3)
§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt wurde.
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