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markenrecht:inhaberschaft_am_werktitel [2020/07/27 12:34] – mfreund | markenrecht:inhaberschaft_am_werktitel [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Inhaberschaft am Werktitel ====== | ||
+ | -> [[Mitinhaberschaft am Werktitelrecht]] \\ | ||
+ | -> [[Übertragung von Werktiteln]] \\ | ||
+ | -> [[Lizenzierung von Werktiteln]] \\ | ||
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+ | Aus der engen Verbindung von Titel [§ 5 (3) Marken -> [[Werktitel]]] und Werk [-> [[Kennzeichenrechtlicher Werkbegriff]]]((vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 25] - Verschenktexte)) ergibt sich, dass die Zuordnung der [[Titelinhaberschaft]] der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, | ||
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+ | Danach ist grundsätzlich der Verfasser des Werkes Inhaber eines Werktitelrechts, | ||
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+ | Nicht maßgeblich ist dagegen, von wem die Idee zum Titel stammt, wer durch die umfangreiche Benutzung eines Werkes mit einem originär nicht unterscheidungskräftigen Titel zu seiner Schutzfähigkeit beiträgt((vgl. BGH, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 25] - Verschenktexte; | ||
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+ | Wird allerdings durch diese Tätigkeiten - wie etwa bei Presseerzeugnissen oder anderen Sammlungen von einzelnen Werken (§ 38 UrhG) - ein eigenständiges schützenswertes immaterielles Arbeitsergebnis geschaffen, ist der Werktitel dem Schöpfer dieses Arbeitsergebnisses zuzuordnen. Das Recht an einem Zeitungstitel steht daher dem Verleger zu ((BGH, Urteil vom 10. April 1997 - I ZR 178/94, GRUR 1997, 661 [juris Rn. 15] = WRP 1997, 751 - B.Z./ | ||
+ | Zeitung)), das Recht am Reihentitel eines Sammelwerks dem herausgebenden Verlag((BGH, | ||
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+ | Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das | ||
+ | Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen [-> [[Mitinhaberschaft am Werktitelrecht]]].((BGH, | ||
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+ | Von der Inhaberschaft des Werktitelrechts zu unterscheiden ist die Frage, ob etwa Verlage, die den Titel rechtmäßig nutzen, zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Recht berechtigt sind.((BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen; m.V.a. BGH, GRUR 2003, 440 [juris Rn. 17] - Winnetous Rückkehr; Fezer, Markenrecht, | ||
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+ | Aus der [[Akzessorietät des Werktitelrechts]] folgt, dass auch Titel von Werken nicht übertragen werden, sondern daran nur Nutzungsrechte eingeräumt werden können.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 5 (3) MarkenG -> [[Werktitel]] |
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