Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
markenrecht:hoehe_der_lizenzgebuehr_nach_den_grundsaetzen_der_lizenzanalogie [2021/11/29 09:18] – angelegt mfreund | markenrecht:hoehe_der_lizenzgebuehr_nach_den_grundsaetzen_der_lizenzanalogie [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Höhe der Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ====== | ||
+ | Die Höhe der danach zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Diese Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. | ||
+ | Überprüfbar ist lediglich, ob das Tatgericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat.((BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21; m.V.a. BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 13 und 37 - Nachlizenzierung; | ||
+ | |||
+ | Vom Revisionsgericht ist nur zu prüfen, ob die Schadensschätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Überlegungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind, insbesondere, | ||
+ | |||
+ | Die zu ermittelnde angemessene und übliche Lizenzgebühr soll den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung widerspiegeln.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Bei der Ermittlung dieses Werts ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, | ||
+ | [juris Rn. 31] - Tchibo/ | ||
+ | [juris Rn. 28] - Catwalk)) | ||
+ | |||
+ | Wird ein Zeichen allein in der Werbung markenrechtsverletzend genutzt, schließt das nicht von vornherein aus, den Schadensersatzanspruch im Rahmen der Lizenzanalogie auf der Grundlage einer [[Umsatzlizenz]] zu berechnen. Die Wahl der Berechnungsgrundlage ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO in erster Linie Sache des Tatgerichts.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Eine Differenzierung zwischen der Benutzung einer Marke in der Werbung und dem nachfolgenden Umsatzgeschäft nicht angezeigt ist. Soweit die Marke für ein Geschäft verwendet wird, das auf die Erzielung von Umsätzen ausgelegt ist, dient auch die Werbung mit der Marke diesem Ziel. Die dem Umsatzgeschäft vorgelagerte markenrechtsverletzende Werbung wirkt sich regelmäßig auf das Umsatzgeschäft aus und kann nicht losgelöst von dem - isoliert betrachtet nicht markenrechtsverletzenden - Umsatzgeschäft betrachtet werden. Auch nach Auffassung der Revision dient die Werbung gerade dazu, neue Kunden zu gewinnen und so zusätzliche Umsätze zu erzielen. Das entspricht der Lebenserfahrung, | ||
+ | Absatz der beworbenen Ware vorteilhaft ausgewirkt hat.((BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21; m.V.a. OLG Düsseldorf, | ||
+ | |||
+ | ==== Verkehrsübliche Lizenzgebühr ==== | ||
+ | |||
+ | Zur Beurteilung der Frage, welcher Lizenzsatz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist auf die [[verkehrsübliche Lizenzgebühr]] abzustellen, | ||
+ | |||
+ | -> [[verkehrsübliche Lizenzgebühr]] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Lizenzanalogie]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de