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markenrecht:hinweis_bei_ladung_auf_verhandlung_ohne_beteiligte
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Hinweis bei Ladung auf Verhandlung ohne Beteiligte

§ 75 Abs. 2 des MarkenG schreibt vor, dass bei der Ladung darauf hingewiesen werden muss, dass auch bei Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.

§ 75 (2) MarkenG

Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

siehe auch

§ 75 MarkenG → Ladungen
Regelt die Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und die damit verbundenen Fristen und Hinweise.

markenrecht/hinweis_bei_ladung_auf_verhandlung_ohne_beteiligte.txt · Zuletzt geändert: von migration

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