Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 75 Abs. 2 des MarkenG schreibt vor, dass bei der Ladung darauf hingewiesen werden muss, dass auch bei Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.
Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
§ 75 MarkenG → Ladungen
Regelt die Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und die damit verbundenen Fristen und Hinweise.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de