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markenrecht:haftung_des_betriebsinhabers

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 +====== Haftung des Betriebsinhabers ======
  
 +<note>
 +**§ 14 (7) MarkenG**
 +
 +Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der [[Unterlassungsanspruch]] und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der [[Schadensersatzanspruch]] auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
 +</note>
 +
 +§ 14 (1) MarkenG -> [[Rechte des Markeninhabers]]
 +
 +Nach § 14 Abs. 7 MarkenG kann der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder
 +Beauftragten begangen wird.((BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 - ORTLIEB II)) 
 +
 +Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 UWG auch für Schadensersatzansprüche
 +gilt.((BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16 - ORTLIEB; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 f. [juris Rn. 19] = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm))
 +
 +Dem Inhaber eines Unternehmens werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche
 +Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Deshalb
 +ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben.((BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 - ORTLIEB II; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 62 - ORTLIEB I))
 +
 +Der Unternehmensinhaber haftet gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.((BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16 - ORTLIEB; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm))
 +
 +<note>
 +**§ 15 (6) MarkenG**
 +
 +§ 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
 +</note>
 +
 +
 +§ 14 Abs.7 MarkenG findet auch hier für geschäftliche Bezeichnungen entsprechende Anwendung.
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 14 - 19 MarkenG -> [[Schutzinhalt, Rechtsverletzungen]] \\
 +§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
 +[[Markenrecht]] \\
markenrecht/haftung_des_betriebsinhabers.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1