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markenrecht:guetliche_einigung_im_widerspruchsverfahren

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Gütliche Einigung im Widerspruchsverfahren

§ 42 (3) MakrenG

Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.

siehe auch

markenrecht/guetliche_einigung_im_widerspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1