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markenrecht:grundsatz_der_unveraenderlichkeit_der_marke

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 +====== Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke ======
  
 +Die Marke stellt vom [[Anmeldetag]] an gem. §§ 32, 33 MarkenG [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]], [[Anmeldetag]]] eine unveränderliche und unteilbare Einheit dar.((BPatG, Beschl. v. 14. September 2022 - 29 W (pat) 559/19))
 +
 +Nach dem Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke ist jede Änderung ausgeschlossen, die den Schutzgegenstand der angemeldeten Marke in relevanter Weise berührt, so dass die Streichung eines Bestandteils eines
 +zusammengesetzten Zeichens unzulässig ist.((BPatG, Beschl. v. 14. September 2022 - 29 W (pat) 559/19; m.V.a. BGH GRUR 2007, 55 Rn. 26 – Farbmarke gelb/grün II))
 +
 +Das Verbot der Änderung der angemeldeten Marke betrifft grundsätzlich auch schutzunfähige oder unzulässige Angaben der Anmeldung.((BPatG, Beschl. v. 14. September 2022 - 29 W (pat) 559/19; m.V.a. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 32 Rn. 28).)
 +
 +Eine Korrektur des Anmeldezeichens im laufenden Anmeldeverfahren ist daher von Rechts
 +wegen nicht möglich. Dies kann nur im Rahmen einer Neuanmeldung geschehen.((vgl. BPatG, Beschl. v. 14. September 2022 - 29 W (pat) 559/19))
 +
 +===== siehe auch =====