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+ | ====== Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke ====== | ||
+ | Die Marke stellt vom [[Anmeldetag]] an gem. §§ 32, 33 MarkenG [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]], | ||
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+ | Nach dem Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke ist jede Änderung ausgeschlossen, | ||
+ | zusammengesetzten Zeichens unzulässig ist.((BPatG, | ||
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+ | Das Verbot der Änderung der angemeldeten Marke betrifft grundsätzlich auch schutzunfähige oder unzulässige Angaben der Anmeldung.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Eine Korrektur des Anmeldezeichens im laufenden Anmeldeverfahren ist daher von Rechts | ||
+ | wegen nicht möglich. Dies kann nur im Rahmen einer Neuanmeldung geschehen.((vgl. BPatG, Beschl. v. 14. September 2022 - 29 W (pat) 559/19)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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