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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:grafische_wiedergabe_einer_sonstigen_markenform

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Grafische Wiedergabe einer sonstigen Markenform

§ 12 (1) S. 1 MarkenV

Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.

§ 12 (3) MarkenV → Beschreibung der sonstigen Markenform

§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit § 3 (1) MarkenV → Inhalt der Anmeldung nach Markenverordnung
§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung
Sonstige Markenformen

Eintragung in Farbe

§ 12 (1) S. 2 MarkenV

Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

Form der Wiedergabe

§ 12 (2) MarkenV

Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 entsprechend.

siehe auch

§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht

markenrecht/grafische_wiedergabe_einer_sonstigen_markenform.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1