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— | markenrecht:gm:zwischenrecht_des_inhabers_einer_spaeter_eingetragenen_marke_als_einrede_in_verletzungsverfahren [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren ====== | ||
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+ | Artikel 16 UMV | ||
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+ | Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren | ||
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+ | (1) In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Unionsmarke zu untersagen, wenn diese jüngere Marke nach Maßgabe von Artikel 60 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 61 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 64 Absatz 2 dieser Verordnung nicht für nichtig erklärt werden könnte. | ||
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+ | (2) In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen nationalen Marke zu untersagen, wenn diese später eingetragene nationale Marke nach Maßgabe von Artikel 8 oder Artikel 9 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nicht für nichtig erklärt werden könnte. | ||
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+ | (3) Ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Absatz 1 oder 2 zu untersagen, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Unionsmarke nicht widersetzen. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | UMV -> [[Unionsmarkenverordnung]] \\ |
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