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markenrecht:gm:zwischenrecht_des_inhabers_einer_spaeter_eingetragenen_marke_als_einrede_in_verletzungsverfahren

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markenrecht:gm:zwischenrecht_des_inhabers_einer_spaeter_eingetragenen_marke_als_einrede_in_verletzungsverfahren [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren ======
 +<note>
 +Artikel 16 UMV
 +
 +Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren
 +
 +(1)   In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Unionsmarke zu untersagen, wenn diese jüngere Marke nach Maßgabe von Artikel 60 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 61 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 64 Absatz 2 dieser Verordnung nicht für nichtig erklärt werden könnte.
 +
 +(2)   In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen nationalen Marke zu untersagen, wenn diese später eingetragene nationale Marke nach Maßgabe von Artikel 8 oder Artikel 9 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nicht für nichtig erklärt werden könnte.
 +
 +(3)   Ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Absatz 1 oder 2 zu untersagen, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Unionsmarke nicht widersetzen.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +UMV -> [[Unionsmarkenverordnung]] \\
markenrecht/gm/zwischenrecht_des_inhabers_einer_spaeter_eingetragenen_marke_als_einrede_in_verletzungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1