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markenrecht:gm:zustellung_durch_fernkopierer_oder_andere_technische_kommunikationsmittel

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Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel

Regel 65 (1) GMDV

Die Zustellung durch Fernkopierer erfolgt durch Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer Abschrift dieses Schriftstücks gemäß Regel 61 Absatz 1. Die Einzelheiten dieser Übermittlung werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

Regel 65 (2) GMDV

Die Zustellung durch andere technische Kommunikationsmittel wird vom Präsidenten des Amtes geregelt.

siehe auch

markenrecht/gm/zustellung_durch_fernkopierer_oder_andere_technische_kommunikationsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1