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markenrecht:gm:zustellung_durch_die_post

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Zustellung durch die Post

Regel 62 (1) GMDV

Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Amtes bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Entscheidungen und Mitteilungen, durch die eine andere Frist in Lauf gesetzt wird, werden durch eingeschriebenen Brief zugestellt, soweit der Präsident des Amtes nichts anderes bestimmt. Alle anderen Mitteilungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief.

Regel 62 (2) GMDV

Zustellungen an Empfänger, die weder Wohnsitz noch Sitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und einen Vertreter gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung nicht bestellt haben, werden dadurch bewirkt, daß das zuzustellende Schriftstück als gewöhnlicher Brief unter der dem Amt bekannten letzten Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wird. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt.

Regel 62 (3) GMDV

Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag eingegangen ist; im Zweifel hat das Amt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

Regel 62 (4) GMDV

Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert.

Regel 62 (5) GMDV

Soweit die Zustellung durch die Post nicht in den Absätzen 1 bis 4 geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.

siehe auch

markenrecht/gm/zustellung_durch_die_post.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1