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markenrecht:gm:zustaendigkeit_fuer_verletzung_und_rechtsgueltigkeit

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Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit

Artikel 96 GMV

Die Gemeinschaftsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig

a) für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke;

b)für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zulässt;

c) für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2;

d) für die in Artikel 100 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.

siehe auch

markenrecht/gm/zustaendigkeit_fuer_verletzung_und_rechtsgueltigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1