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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:gm:zustaendigkeit

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Zuständigkeit

Artikel 130 GMV

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a) die Prüfer;

b) die Widerspruchsabteilungen;

c) die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung;

d) die Nichtigkeitsabteilungen;

e) die Beschwerdekammern.

siehe auch

markenrecht/gm/zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1