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markenrecht:gm:zusammensetzung

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Zusammensetzung

Artikel 127 (1) GMV

Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission sowie aus je einem Stellvertreter.

Artikel 127 (2) GMV

Die Mitglieder des Verwaltungsrates können nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinziehen.

siehe auch

markenrecht/gm/zusammensetzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1