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markenrecht:gm:zuruecknahme_einschraenkung_und_aenderung_der_anmeldung

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markenrecht:gm:zuruecknahme_einschraenkung_und_aenderung_der_anmeldung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Zurücknahme Einschränkung und Änderung der Anmeldung ======
 +
 +<note>
 +**Artikel 43 (1) GMV**
 +
 +Der Anmelder kann seine Anmeldung jederzeit zurücehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Ist die Anmeldung bereits veröffentlicht, so wird auch die Zurücknahme oder Einschränkung veröffentlicht.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 43 (2) GMV**
 +
 +Im Übrigen kann die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auf Antrag des Anmelders nur geändert werden, um Name und Adresse des Anmelders, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, soweit durch eine solche Berichtigung der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht erweitert wird. Betreffen die Änderungen die Wiedergabe der Marke oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen und werden sie nach Veröffentlichung der Anmeldung vorgommen, so wird die Anmeldung in der geänderten Fassung veröffentlicht.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
  
markenrecht/gm/zuruecknahme_einschraenkung_und_aenderung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1