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— | markenrecht:gm:zugelassene_vertreter [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zugelassene Vertreter ====== | ||
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+ | **Artikel 93 (1) GMV** | ||
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+ | Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Amt kann nur wahrgenommen werden | ||
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+ | a)durch einen Rechtsanwalt, | ||
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+ | b)durch zugelassene Vertreter, die in einer beim Amt geführten Liste eingetragen sind. Die Durchführungsverdnung regelt, ob und unter welchen Bedingungen Vertreter, die vor dem Amt auftreten, beim Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen haben. | ||
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+ | Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben eine unteeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen; | ||
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+ | **Artikel 93 (2) GMV** | ||
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+ | In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt: | ||
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+ | a)Sie muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; | ||
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+ | b)sie muss ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in der Gemeinschaft haben; | ||
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+ | c)sie muss befugt sein, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats zu vertreten. Unterliegt in diesem Staat die Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, | ||
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+ | **Artikel 94 (3) GMV** | ||
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+ | Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der sich die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ergibt. | ||
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+ | **Artikel 93 (4) GMV** | ||
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+ | Der Präsident des Amtes kann Befreiung erteilen | ||
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+ | a)vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat; | ||
+ | b)in besonders gelagerten Fällen vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe a. | ||
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+ | **Artikel 93 (5) GMV** | ||
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+ | In der Durchführungsverordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden kann. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ | ||
+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\ | ||
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