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markenrecht:gm:zeitrang

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markenrecht:gm:zeitrang [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Zeitrang ======
 +<note>
 +**Artikel 153 (1) GMV**
 +
 +Der Anmelder einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann in der inter-nationalen Anmeldung gemäß Artikel 34 den Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch nehmen, die in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder gemäß internationaler Regelungen mit Wirkung für einen Mitgliedstaat registriert ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 153 (2) GMV**
 +
 +Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann ab dem Datum der Veröffentlichung der Wirkungen der Registrierung im Sinne von Artikel 152 Absatz 2 beim Amt gemäß Artikel 35 den Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch nehmen, die in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder gemäß internationaler Regelungen mit Wirkung für einen Mitgliedstaat registriert ist. Das Amt setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\