Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | markenrecht:gm:zeitpunkt_ab_dem_rechte_dritten_entgegengehalten_werden_koennen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können ====== | ||
+ | < | ||
+ | Artikel 11 UMV | ||
+ | |||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Es kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Veröffentlichung verboten wären. | ||
+ | |||
+ | (3) Ein angerufenes Gericht trifft bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | UMV -> [[Unionsmarkenverordnung]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de