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markenrecht:gm:zeitpunkt_ab_dem_rechte_dritten_entgegengehalten_werden_koennen

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markenrecht:gm:zeitpunkt_ab_dem_rechte_dritten_entgegengehalten_werden_koennen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können ======
  
 +<note>
 +Artikel 11 UMV
 +
 +
 +(1)   Rechte aus der Unionsmarke können Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden.
 +
 +(2)   Es kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Veröffentlichung verboten wären.
 +
 +(3)   Ein angerufenes Gericht trifft bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +UMV -> [[Unionsmarkenverordnung]]