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— | markenrecht:gm:wortverbindungen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Wortverbindungen ====== | ||
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+ | Um eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es nicht, dass ein beschreibender Charakter jedes einzelnen dieser Bestandteile festgestellt wird. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass das Wort selbst beschreibenden Charakter hat.((EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C‑273/05 P - CELLTECH; m.V.a. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der im Wesentlichen mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnr. 37)) | ||
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+ | Die bloße Kombination von Bestandteilen, | ||
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+ | Einer solchen Kombination kann der beschreibende Charakter im Sinne dieser Bestimmung fehlen , sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht.((EuGH, | ||
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+ | Die Frage der Unterscheidungskraft einer aus Wörtern zusammengesetzten Marke kann zwar partiell für jeden ihrer Begriffe oder Bestandteile getrennt geprüft werden, verlangt aber in jedem Fall eine Prüfung der durch diese gebildeten Gesamtheit.((EuGH, | ||
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+ | Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht hervorgeht, dass zwangsläufig jeder Bestandteil, | ||
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+ | Die Grundsätze für beschreibende Angaben gelten auch für Anmeldungen, | ||
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+ | Einer solchen Kombination kann nur dann der beschreibende Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht.((HABM (Erste Beschwerdekammer), | ||
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+ | Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 7 (1) c) GMV -> [[Freihaltebedürfnis]] | ||
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