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markenrecht:gm:wirkung_gegenueber_dritten

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markenrecht:gm:wirkung_gegenueber_dritten [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Wirkung gegenüber Dritten ======
 +
 +<note>
 +**Artikel 23 (1) GMV**
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 +Die in den Artikeln 17, 19 und 22 bezeichneten Rechtandlungen hinsichtlich einer Gemeinschaftsmarke haben gegen- über Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie eingetragen worden sind. Jedoch kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an der Marke nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wussten.
 +</note>
 +
 +Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an der Marke nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung wussten. Darüber hinaus ist Art. 23 Abs. 1 GMV nach Art. 23 Abs. 2 GMV nicht in Bezug auf eine Person anzuwenden, die die Gemeinschaftsmarke oder ein Recht an der Gemeinschaftsmarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.((BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 - Ecosoil))
 +
 +Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen.((BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 - Ecosoil))
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 +**Artikel 23 (2) GMV**
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 +Absatz 1 ist nicht in Bezug auf eine Person anzuwenden, die die Gemeinschaftsmarke oder ein Recht an der Gemeinschaftarke im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.
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 +<note>
 +**Artikel 23 (3) GMV**
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 +Die Wirkung einer in Artikel 20 bezeichneten Rechtandlung gegenüber Dritten richtet sich nach dem Recht des nach Artikel 16 maßgebenden Mitgliedstaats.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 23 (4) GMV**
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 +Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Mitgliedstaaten betreffend das Konkursverfahren richtet sich die Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften das Verfahren zuerst eröffnet wird.
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 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\